Verträge & Steuern
Werkstudent oder Minijob - was lohnt sich mehr? Verdienst, Sozialabgaben, Steuern, BAföG-Auswirkung und Karrierevorteile im direkten Vergleich.
Werkstudent oder Minijob - was lohnt sich mehr? Die Antwort hängt von deiner Situation ab. In diesem Ratgeber vergleichen wir beide Beschäftigungsformen in allen wichtigen Kategorien: Verdienst, Sozialabgaben, Steuern, BAföG-Auswirkung und Karrierevorteile.
Ein Werkstudentenjob lohnt sich, wenn du mehr als 556 €/Monat verdienen willst und Praxiserfahrung suchst. Ein Minijob ist besser, wenn du wenig arbeiten und steuerfrei bleiben willst. Beide Modelle haben klare Vor- und Nachteile - die richtige Wahl hängt von deinem Einkommensziel, BAföG-Bezug und Karriereplan ab.
| Kriterium | Werkstudent | Minijob |
|---|---|---|
| Max. Arbeitszeit | 20 h/Woche (Vorlesungszeit); unbegrenzt in Semesterferien | Keine Begrenzung (nur Verdienstgrenze) |
| Verdienstgrenze | Keine – unbegrenzt | 556 €/Monat (6.672 €/Jahr, Stand 2026) |
| Typischer Verdienst | 800–1.500 €/Monat | 450–556 €/Monat |
| Sozialabgaben (AN) | Nur Rentenversicherung (9,3 %) | Keine (optional RV: 3,6 %) |
| KV/PV/AV | Befreit (Werkstudentenprivileg) | Befreit (geringfügige Beschäftigung) |
| Lohnsteuer | Je nach Steuerklasse; oft 0 € durch Grundfreibetrag | Steuerfrei (AG zahlt 2 % pauschal) |
| BAföG-Auswirkung | Hohes Risiko der Freibetrags-Überschreitung | Knapp unter/über dem Freibetrag (6.544 €) |
| Praxiserfahrung | Hoch – oft fachbezogene Tätigkeiten | Variabel – häufig einfache Tätigkeiten |
Als Werkstudent/in arbeitest du neben dem Studium bei einem Unternehmen - in der Regel in einer Tätigkeit, die zu deinem Studienfach passt. Der zentrale Vorteil: das Werkstudentenprivileg.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 SGB III bist du als ordentlich Studierende/r von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, sofern du:
In den Semesterferien darfst du auch mehr als 20 h/Woche arbeiten. Einzige Pflichtabgabe: die Rentenversicherung mit 9,3 % Arbeitnehmeranteil.
Ein Minijob (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von aktuell 556 €/Monat (2026). Für dich als Arbeitnehmer fallen keine Sozialabgaben an.
Ja, das ist grundsätzlich möglich - und bei UCM sogar ein häufiges Modell. Du kannst einen Werkstudentenjob und einen Minijob gleichzeitig haben. Dabei gelten folgende Regeln:
Beispielrechnung: Kombination bei UCM Werkstudent: 15 h/Woche × 16 €/h = 1.105 €/Monat. Minijob (z. B. Wochenend-Events): 5 h/Woche × 16 €/h = 369 €/Monat. Gesamt: 1.474 €/Monat bei 20 h/Woche insgesamt.
Wenn du mehr als 556 €/Monat verdienen und Praxiserfahrung sammeln willst, lohnt sich der Werkstudentenjob. Wer wenig arbeiten und steuerfrei bleiben will, fährt mit dem Minijob besser.
Dank des Werkstudentenprivilegs zahlst du nur Rentenversicherung (9,3 %). KV, PV und AV entfallen, solange du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 h/Woche arbeitest.
Ja – solange die Gesamtarbeitszeit in der Vorlesungszeit unter 20 h/Woche bleibt und der Minijob die 556-€-Grenze nicht überschreitet, sind beide Modelle kombinierbar.
Du überschreitest in der Regel den BAföG-Freibetrag (ca. 6.544 €/Jahr brutto). Der überschießende Betrag wird auf dein BAföG angerechnet – oft lohnt es sich aber trotzdem netto.
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